Allgemeines Jugend

  • Der Nadamerbach ist von der Straßenbrücke "Auf dem Kamp" bis zum Einlauf in die Lagerhase Fischschonbezirk.
    Hier ist das Angeln verboten.
  • Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten.
  • In der Schonzeit für Hecht und Zander ist das Angeln mit Köderfisch, Spinn- und Flugangel mit Streamer verboten.
  • Bei Veranstaltungen ist das jeweilige Gewässer 2 Stunden vor bis 2 Stunden nach der Veranstaltung gesperrt.
  • Der Verein übernimmt keinerlei Haftung.
  • Kamaradschaftliches Verhalten am Wasser.
  • Jeder Angler ist dazu verpflichtet eine Mülltüte bei sich zu tragen.
  • Die Gewässer / Angelplätze sind stets sauber zu hinterlassen.
  • Auch bereits vorhandener Müll muss eingesammelt werden.
  • Fäkalien sind stets mit einem Klappspaten oder ähnliches zu beseitigen. 
  • Allgemeine Regelungen zu den Gewässern sind auf der Internetseite des Vereins vermerkt.
  • Den Aufforderungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.

Fangbeschränkung:
In den Sillgewässern 10 - 13 pro Angeltag. 2 Karpfen, 2 Hechte, 2 Zander, und 6 Forellen, die nur getötet mitgenommen werden dürfen.

Erlaubte Fanggeräte:
Bis 14 Jahre: 2 Friedfischruten nur unter Aufsicht eines Erwachsenen Vereinsmitglied, zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung.
Ab 14 Jahre mit einer Sportfischerprüfung: 2 Ruten, davon kan eine als Raubfischrute benutzt werden. Oder eine Spinn- oder Flugangel.

Mindestmaße: Aal 50 cm / Forelle 30 cm / Barbe 35 cm / Hecht 50 cm / Karpfen  50 cm / Quappe 35 cm / Zander 50 cm / Wels 50 cm
Schleie 25 cm / Meerforelle 40 cm / Lachs 60cm / Edelkrebs 11 cm (Diese Fische dürfen nicht als Köderfisch benutzt werden).

Nach Tierschutzgesetz dürfen nur tote Köderfische benutzt werden.
Mindestmaß: Weißfische und Flussbarsche 20 cm.

Untermäßige Fische sind sofort zurück zu setzen. Schwarzmundgrundel, Flussgrundel, Kessler - Grundel müssen entnommen, getötet werden.

Artenschutz: Es ist verboten, folgende Arten zu fangen: Alle Neunaugen, Bachschermle, Bitterling, Schlammpeitziger, Steinbeißer und Stör.

Schonzeiten: 
Bachforelle von 15.10. bis 15.02.   
Lachs und Meerforelle  von 15.10. bis 15.03                         
Hecht und Zander (Fließgewässer) von 01.01. bis 30.04.        
Hecht und Zander (Stillgewässer)   von 01.02. bis 30.04